FRAGEN & ANTWORTEN
Sie befinden sich im Menu Fragen und Antworten
-
Der Aufbau und die Tätigkeiten der Fachstelle
Die Fachstelle Betreuungs- und Pflegegeld ist weisungsunabhängig, aber administrativ der Stiftung Familienhilfe Liechtenstein angegliedert.
Aufgaben der Fachstelle:
Die Hauptaufgabe der Fachstelle Betreuungs- und Pflegegeld ist die Abklärung der Verhältnisse vor Ort.
Bei der Erstabklärung und bei allen folgenden Revisionen (regulär jährlich) werden der Betreuungs- und Pflegebedarf und die Organisation der erforderlichen Betreuung und Pflege besprochen. Zusätzlich wird bei den Revisionen erfasst, wie viele Tage mit Anspruch im Vorjahr tatsächlich angefallen sind und wie hoch die effektiven Kosten für die häusliche Betreuung und Pflege waren.
Über die Ergebnisse der Prüfungen werden Berichte zu Händen der Liechtensteinischen AHV-IV-FAK verfasst.
-
Wie hoch sind die Beiträge in den einzelnen Leistungsstufen?
Betreuungs- und Pflegegeld wird in 6 Leistungsstufen ausgerichtet, abhängig vom Betreuungs- und Pflegeaufwand:
- In Stufe 1 = CHF 10 pro Tag
- In Stufe 2 = CHF 20 pro Tag
- In Stufe 3 = CHF 40 pro Tag
- In Stufe 4 = CHF 80 pro Tag
- In Stufe 5 = CHF 130 pro Tag
- In Stufe 6 = CHF 180 pro Tag
-
Wie erfolgt die Antragstellung? Merkblatt, Antragsformular und Ablauf
Der schriftliche Antrag ist bei der Liechtensteinischen AHV-IV- FAK einzureichen.
Das Antragsformular finden sie hier
Die Anmeldung ist bei der AHV einzureichen . Sobald der Antrag bei der Liechtensteinischen AHV-IV-FAK eingegangen ist, wird er dort erfasst und ein Abklärungsauftrag an die Fachstelle erteilt. Die Terminvereinbarung für Abklärungen vor Ort erfolgt zeitnah nach dem Auftragseingang bei der Fachstelle.
Beim Besuch einer Mitarbeiterin der Fachstelle vor Ort werden die Punkte mit Unterstützungsbedarf und die Organisation der Unterstützung geklärt. Dazu wird ein standarisierter Fragenkatalog verwendet. Anschliessend wird ein Bericht an die Liechtensteinische AHV-IV-FAK erstellt.
Beschlussfassung und schriftliche Beschlussmitteilung obliegen der Liechtensteinischen AHV-IV-FAK. Ebenso die monatlichen Vorschusszahlungen. Gewöhnlich erfolgt die Beschlussmitteilung innert 3 Wochen nach dem Besuch zur Abklärung. -
Ab wann besteht möglicherweise Anspruch?
Anspruchsbeginn ist bei Erstantrag der Tag des Antragseingangs bei der Liechtensteinischen AHV-IV- FAK.
Bei anspruchsbeeinflussenden Veränderungen ist der Tag des Meldedatums massgeblich. Wenn keine Meldung erfolgt ist, gilt das Datum, an dem die Liechtensteinische AHV-IV-FAK die reguläre Revision eingeleitet hat. -
Wie erfolgt die Zuweisung zu einer Leistungsstufe?
Für die Zuweisung zu einer Leistungsstufe ist der mittels der Vorgaben im Leistungskatalog pauschal errechnete Zeitaufwand für die Betreuung und Pflege massgebend.
Der Leistungskatalog enthält rund 200 Positionen, die jeweils mit fest vorgegebenen Minuten verknüpft sind. Für den Einzelnen werden aus dem Leistungskatalog die Positionen aus den folgenden Kategorien zusammengestellt, die für ihn/sie zutreffen.
- Haushalt
- Verpflegung
- Beaufsichtigung / Betreuung
- Körperpflege und Bekleidung
- Mobilisation
- Ausscheidung
- Atmung
- Pflegehandlungen (z.B. Verbände, Messung von Vitalzeichen, Umgang mit Hilfsmitteln und Anderes mehr)
Aus der Zusammenstellung der einzelnen Positionen ergibt sich ein durchschnittlicher Zeitaufwand pro Tag, von dem die Leistungsstufe abhängt. Wenn ein Teil der Positionen für Betreuung und Pflege bereits durch eine Krankenkasse bezahlt wird, wird dieser Teil für das Betreuungs-und Pflegegeld nicht angerechnet.
Das Betreuungs- und Pflegegeld wird bei wesentlichen Veränderungen des Betreuungs- und/oder Pflegeverhältnisses angepasst. Es kann bei Verbesserungen des Gesundheitszustandes oder Änderung des Pflegekonzeptes auch herabgesetzt oder aberkannt werden.
Als wesentlich gelten Veränderungen, die mehr als drei Monate andauern. -
Gut zu wissen!
Gut zu wissen!
-
Das Betreuungs- und Pfleggeld kann, abhängig von der Entwicklung des Gesundheitszustandes, erhöht, gekürzt oder aberkannt werden
-
Der Anspruch entfällt bei stationären Aufenthalten und Landesabwesenheiten
-
Nicht benötigte oder nicht zweckgemäss verwendete Vorschüsse werden von der Liechtensteinischen AHV-IV-FAK zurückgefordert.
-
Vorschusszahlungen können auf Wunsch des Bezügers jeweils auf den Ersten des Folgemonats gekürzt oder ausgesetzt werden.
-
-
Wie ist der Ablauf der Revisionen?
Die Liechtensteinische AHV-IV-FAK erteilt der Fachstelle den Auftrag zur ordentlichen Prüfung der Einstufung. Prüfungen finden regelmässig statt, gewöhnlich einmal pro Kalenderjahr.
Bei Veränderungen im Betreuungs- und/oder Pflegebedarf kann jederzeit eine mündliche oder schriftliche Meldung an die Fachstelle oder die Liechtensteinische AHV-IV-FAK gemacht werden. Dadurch wird eine vorzeitige Prüfung eingeleitet.
Über das Ergebnis der Prüfung wird ein Bericht zu Händen der Liechtensteinischen AHV-IV-FAK erstellt. -
Was versteht man unter Betreuungs- und Pflegekonzept?
Das Betreuungs- und Pflegekonzept beschreibt die konkret zu treffenden Betreuungs- und Pflegemassnahmen und wer diese Leistungen erbringt.
-
Was versteht man unter Auflagen?
In begründeten Einzelfällen können Bedingungen an den Zuspruch von Betreuungs- und Pflegegeld geknüpft werden. Im Allgemeinen ist dies der verpflichtende Zuzug von Spitex und/oder Familienhilfe.
Die Einhaltung der Auflagen wird geprüft. -
Mitwirkungspflichten!
Länger andauernde Verbesserungen und Verschlechterungen im Gesundheitszustand und Veränderungen beim Pflegekonzept sind der Fachstelle zu melden.
Jeweils bei der ersten Revision im Kalenderjahr werden Kontrollberichte über die zweckgemässe Verwendung der vorausbezahlten Gelder erstellt. Dafür werden eventuelle Tage ohne Anspruch erfasst, sowie die anerkannten Kosten für die Betreuung und Pflege.
Über die Ergebnisse wird der Liechtensteinischen AHV-IV-FAK Bericht erstattet. Auf Basis der Kontrollberichte prüft die Liechtensteinische AHV-IV-FAK ob zu viel oder zu wenig Vorschüsse ausbezahlt wurden und setzt den definitiven Anspruch fest.Die Bezüger werden ersucht, beim Besuch der Fachstellenmitarbeiterin folgende Unterlagen bereit zu halten.
- Ein- und Austrittsdaten von stationären Aufenthalten und die Daten von Ab- und Anreisetagen bei Landesabwesenheiten.
- Belege über die Ausgaben. Anerkannt werden ausschliesslich Ausgaben für die Betreuung und Pflege. Die Ausgaben müssen der Fachstelle bei weiterbestehendem Anspruch vom Anspruchsbeginn bis zum 31.12 des Vorjahres belegt werden. Bei Ende des Anspruches werden die Ausgaben bis zum Datum des Anspruchsendes geprüft.
-
Welche Ausgaben können anerkannt werden?
Anerkannt werden:
- Rechnungen der Familienhilfe Liechtenstein e.V. und der Familienhilfe der Lebenshilfe Balzers, ohne Materialkosten und Kilometergelder
- Rechnungen von anerkannten selbstständig Erwerbenden
- Die den Firmen „Betreuungs-Spezialist“, „Die gute Fee“ oder anderen anerkannten Firmen entstehenden effektiven Lohnkosten für Betreuung. Die Informationen über die Lohnkosten erhält die Fachstelle direkt von den Firmen.
- Ordnungsgemäss abgerechnet Löhne für private Angestellte, inklusive der Arbeitgeberbeiträge
Nicht anerkannt werden:
- Finanzielle Zuwendungen an Dritte, die nicht als Lohn abgerechnet worden sind
- Kauf oder Miete von Hilfsmitteln
- Rechnungen der Pflegeheime für Ferienpflege, Übergangspflege und Tagesbetreuung
- Rechnungen für Mahlzeitendienste
- Rechnungen von Gärtnern, Hauswartungen, Lohnbuchhaltungsbüros u.Ä.
-
Weitere finanzielle Leistungen, welche beantragt werden können
Bei der AHV :
- Hilflosenentschädigung
- Blindenbeihilfe
- Ergänzungsleistungen
- Hilfsmittel (für AHV- und IV Bezüger)
- Betreuungsgutschriften
Bei den Krankenkassen
Antrag zur Befreiung von der Kostenbeteiligung für chronisch Kranke
Beim Amt für soziale Dienste
Prämienverbilligung in der Krankenversicherung
-
Wie funktionieren Lohnabrechnungen?
Informationen wenn man die Lohnabrechnung selber machen will:
Kurzanleitungen
Wegleitung für Arbeitnehmer:innen unter 65
Wegleitung für Arbeitnehmer:innen über 65
Beispiel einer einfachen Lohnabrechnung:
Die pflegebedürftige Anna Muster beschäftigt 2 Personen. Davon ist die Betreuerin mit Jahrgang 1988 AHV-pflichtig und der Betreuer mit Jahrgang 1950 nicht mehr AHV-pflichtig, da älter als 65 Jahre.
Die AHV-pflichtige Angestellte wird zu Beginn der Arbeitstätigkeit bei der AHV angemeldet und der Bruttolohn jährlich bei der AHV und der Steuerverwaltung gemeldet.
Der Lohn des Betreuers wird nur bei der Steuerverwaltung gemeldet.
Beide Lohnbezüger erhalten einen Lohnausweis, den sie bei ihrer Steuererklärung beilegen. Die Lohnsteuern in Höhe von 4% werden vom Lohn abgezogen und von der Arbeitgeberin an die Steuerverwaltung einbezahlt.
Die gesetzliche Betriebsunfallversicherung wird bei einer Versicherung eigener Wahl abgeschlossen und die Lohnsumme jährlich beim Versicherer gemeldet.
- Unentgeltliche Beratung: Informations- und Beratungsstelle Alter (IBA) beim Liechtensteiner Seniorenbund
- http://altersfragen.li/Start.aspx
- Sie möchten sich nicht mit Lohnabrechnungen belasten? Sie können die Lohnabrechnungen gegen Entgelt von einem Buchhaltungsbüro erstellen lassen.
- Adressen von Buchhaltungsbüros
-
Wer kann praktische Hilfe leisten?
- Betreuung und Pflege
Öffentliche Organisationen die häusliche Betreuung und Pflege anbieten:- Zuständig für alle Gemeinden ausser Balzers: Familienhilfe Liechtenstein e.V.
Familienhilfe Liechtenstein e.V. - Zuständig für Balzers: Lebenshilfe Balzers
Lebenshilfe Balzers
Private Anbieter von häuslicher Betreuung und Pflege:Selbstständig erwerbend (Spitex- und Betreuungsleistungen):
Vermittlungsagenturen für privat angestellte 24/7 Betreuungspersonen:
Beratungsstellen (Themenspezifisch)- Demenz Liechtenstein
- Familienhilfe Liechtenstein e.V.
- Informations- und Beratungsstelle Alter (IBA)
- Informationen für Betreuerinnen aus dem Ausland (careforum)
- Informations- und Beratungsstelle für Frauen (infra)
- Krebshilfe Liechtenstein
- Lebenshilfe Balzers
- Liechtensteiner Behinderten Verband (LBV)
- Liechtensteinische Alters- und Krankenhilfe (LAK)
- Palliativnetz Liechtenstein
- Sachwalterverein
- Seniorenkoordination Ruggell, Gamprin und Schellenberg
- Seniorenbeauftragte Vaduz
HilfsmittelVerleih
Verkauf, Um- /Einbau:
Diverse heimische Handwerksbetriebe z.B.- Elektriker (Bewegungsmelder, Herdsicherung)
- Metallbauer (Geländer, Handläufe)
- Sanitärinstallateure (Umbau Bäder, Montage von Sitzen und Griffen)
- Schreiner (Ausgleich von Türschwellen, Erhöhung für zu tiefe Möbel, Handläufe)
- Information zur Verarbeitung Ihrer Daten